Vereinssatzung des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der 1895 gegründete Verein führt den Namen “TC Schwarz-Weiss 1896 Landau“ und hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz, Am Lohgraben 25. Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau erfolgte am 15. Juni 1896 unter der Nr. V.R. 3/76.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Das Vereinsziel ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (BGB § 21). Einnahmen, Vermögen und ggf. Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen (Ausschluss des Verlangens auf Auseinandersetzung von Vereinsvermögen). Kein Mitglied darf durch besondere Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Der geschäftsführende Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme oder deren Ablehnung mit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Mit Erlangung der Mitgliedschaft gelten die Vereinssatzung und alle erlassenen Vereinsordnungen als anerkannt, soweit diese Ordnungen nicht ausschließlich der internen Vereinsverwaltung dienen. Die Vereinssatzung kann im Aushangkasten eingesehen werden und / oder wird jedem Mitglied persönlich ausgehändigt.

3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und die Aufnahme als außerordentliches Mitglied mit besonderem Aufgabenbereich entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und außerordentliche Mitglieder.

2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.

3. Aktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport ausüben, passive Mitglieder nehmen am Tennissport nicht teil.

4. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit Auflösung des Vereins.

2. Austrittserklärung oder Antrag auf Wechsel zur passiven Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Beweispflicht des Zugangs von Austrittserklärung oder Wechselantrag beim Verein trägt der Absender.

3. Austritt oder Wechsel in die passive Mitgliedschaft sind nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 5) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten - also bis spätestens 30. September eines Jahres - zulässig.

§ 5 Geschäftsjahr, Wohnsitzanschrift, Beiträge, Kassenprüfung

1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

2. Die etwaige Änderung der Wohnsitzanschrift ist dem Verein umgehend mitzuteilen.

3. Mitglieds- und Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Mieten für Hallenplätze, sämtliche Zahlungstermine sowie die Höhe der Umlagen (u.a. Verzehrbon, Beiträge zum vom Verein finanziertem Training, Kosten für die Teilnahme an Tenniscamps) werden in geeigneter Weise bekannt gemacht und, falls Anpassungen erforder-lich sind, vom Gesamtvorstand für die nächste Zahlungsfälligkeit festgelegt. Umlagen aus besonderem Anlass (z.B. zur Abwendung einer Gefahr, Verhinderung der Auflösung des Vereins, Abwendung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), können vom Gesamtvorstand auch für das laufende Jahr festgelegt werden. Die Bezahlung der Beiträge sowie aller sonstigen Kosten erfolgt durch Bankeinzug. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seiner Aufnahme in den Verein am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Wer auf Grund einer aus-nahmsweise zugestandenen Sonderregelung nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt, hat bei nicht recht-zeitiger Zahlung einen Säumniszuschlag von 10,00 €/Fall zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird auch dann TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung fällig, wenn trotz Teilnahme am Abbuchungsverfahren der angeforderte Betrag nicht abgebucht werden kann. Wird wegen Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren oder missglücktem Lastschrifteinzug eine Beitrags-rechnung erstellt und ist diese unzustellbar, weil die Änderung der Wohnsitzanschrift dem Verein nicht mit-geteilt wurde, werden die Kosten für die Ermittlung der korrekten Anschrift und die Bankstornogebühren gesondert in Rechnung gestellt.

4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise stunden, oder zur Vermeidung von Härtefällen auch erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass besteht nicht. Als Ausnahmefall gilt bis auf weiteres nur die Schwangerschaft.

5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Pflicht zur Zahlung von Sonderbeiträgen und Umlagen befreit werden, falls der Gesamtvorstand hierzu einen Beschluss gefasst hat. Zahlungsfreistellungen können durch Beschluss des Gesamtvorstands auch wieder zurück genommen werden.

6. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. Die Entlastung selbst erfolgt zusammen mit der Entlastung des Vorstands nach § 9 Absatz 5.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
- vereinsschädigendem Verhalten,
- groben oder wiederholten Verstößen gegen Satzung und Ordnungsregeln,

2. Der geschäftsführende Vorstand kann nach vorheriger Anhörung gegen ein Mitglied folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:
- Verweis,
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Die Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme hat schriftlich zu erfolgen, auf die mögliche Einlegung von Rechtsmitteln nach § 7 ist hinzuweisen.

3. Bei Ausschluss eines Mitglieds erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen.

§ 7 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied und gegen alle Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist, nach Zugang der vom Vorstand verfügten Maßnahme, innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
b.a) als geschäftsführender Vorstand (siehe § 10),
b.b) als Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und 5 weitere Mitglieder).
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an wählbar.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, und zwar in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an der Vereins-Info-Tafel und schriftlicher Einladung, sowie bei Bedarf auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt,
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Berichterstattung durch Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden, Sportwart, Jugendwart und ggf. weitere Funktionsträger,
- Haushalts - und Finanzbericht, Prüfbericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes (einschl. des Schatzmeisters, sofern im Kassenbericht vorgeschlagen),
- Wahl des Vorstandes (soweit dies erforderlich ist),
- Wahl der Kassenprüfer (soweit dies erforderlich ist),
- Satzungsänderungen und Änderungen von Vereinsordnungen
- Ehrungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an.

7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

8. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und können vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.

9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

10. Die Wahl für den Vorstand und die Kassenprüfer ist als Einzelwahl oder Blockwahl zulässig. Über den Wahl-modus entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand ist wie folgt organisiert:
a) Geschäftsführender Vorstand:
- Vorsitzender/Vorsitzende - Sportwart/Sportwartin
- Stellv. Vorsitzender/Stellv. Vorsitzende - Schatzmeister/in
- Jugendwart/Jugendwartin - Schriftführer/Schriftführerin
b) Gesamtvorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- 5 weitere Mitglieder
Alle Vorstandsfunktionen, außer denen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, können auch in Perso-nalunion besetzt werden.

2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

3. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand oder den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorsitzende leitet auch die Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschluss-fassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

5. Zu den Hauptaufgaben des Gesamtvorstandes gehören: TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vertretung der Vereinsinteressen
- Serviceleistungen für die Mitglieder
- Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er ist berechtigt über Einzelmaßnahmen für Beschaffung, Bauvorhaben, Instandsetzung, Renovierung und über Verträge von jeweils 10.000 € zu beschließen, jedoch für nicht mehr als insgesamt 30.000 € im Kalenderjahr. Die Deckungszusage des Schatzmeisters muss vorliegen.

7. Der Gesamtvorstand ist berechtigt über Einzelmaßnahmen für Beschaffung, Bauvorhaben, Instandsetzung, Renovierung und über Verträge von jeweils 20.000 € zu beschließen, jedoch für nicht mehr als insgesamt 40.000 € im Kalenderjahr. Die Deckungszusage des Schatzmeisters muss vorliegen. Er ist außerdem zustän-dig für die Genehmigung der Jahresrechnung, die Aufstellung des Jahreshaushalts, die Festsetzung der Mit-glieds- und Sonderbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen, die Höhe des Verzehrbons und die Miete für die Tennishalle.

8. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

§ 11 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig.

§ 12 Ausschüsse

Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den geschäftsführenden Vor-stand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 14 Rechte des Versammlungsleiters

Ist anlässlich einer Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzung oder dgl. ein Tagesordnungs-punkt ausreichend diskutiert worden und hatte auch eine Minderheit die Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzutra-gen, so kann der Versammlungsleiter die Debatte beenden.

§ 15 Vereinsordnung

Als Ergänzung zur Satzung gibt sich der Verein mehrere Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzord-nung, Platz- und Spielordnung, Ranglistenordnung, Hallenordnung, Clubhausordnung). Die Vereinsordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.


§ 16 Fahrt - und Reisekosten, Aufwandspauschalen

1. Sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann für Vorstandsmitglieder oder hilfsweise tätig gewordene Vereinsmitglieder eine Aufwandspauschale gewährt werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Gesamtvorstand.

2. Reicht die Aufwandspauschale aufgrund von notwendigen Mehrausgaben nicht aus, können Fahrt-, Verpfle-gungs-, und Übernachtungskosten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gewährt werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung
oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Änderung des § 17 bedarf der gleichen Mehrheiten wie der Beschluss über die Auflösung selbst.

4. Wird mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen, so haben der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich den Sportdezernenten der Stadt Landau hiervon zu unterrichten.

5. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten fällt noch vorhandenes Vermögen an den ASV Landau. Dieser hat es nach § 1 der Satzung treuhänderisch, längstens fünf Jahre, im Sinne des Vereinszwecks des Tennis-Clubs gemeinnützig für einen Rechtsnachfolger zu verwalten. Wird dieser Rechtsnachfolger nicht gefunden, so darf dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports der anderen Vereine des ASV verwendet werden. Die Sperrfrist nach § 51 BGB ist zu beachten.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Landau, den 16.04.2014

Satzung des TC SW 1986 Landau in pdf-Version