Vereinssatzung des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau
Die vorliegende Satzung bildet das rechtliche Fundament und die Leitlinien unserer Vereinsarbeit. Sie dient allen Mitgliedern und Gästen als Orientierungshilfe und soll einen wesentlichen Beitrag zu einem positiven und respektvollen Vereinsleben leisten. Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die demokratischen Abläufe im Verein.
Vereinssatzung des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der 1895 gegründete Verein führt den Namen “TC Schwarz-Weiss 1896 Landau“ und hat seinen Sitz in Landau in der Pfalz, Am Lohgraben 25. Die Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Landau erfolgte am 15. Juni 1896 unter der Nr. V.R. 3/76.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (steuerbegünstigte Zwecke). Das Vereinsziel ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Verein ist selbstlos tätig, sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet (BGB § 21). Einnahmen, Vermögen und ggf. Gewinne dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Mitglieder erhalten beim Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen (Ausschluss des Verlangens auf Auseinandersetzung von Vereinsvermögen). Kein Mitglied darf durch besondere Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Der geschäftsführende Vorstand teilt dem Antragsteller die Entscheidung über die Aufnahme oder deren Ablehnung mit. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2. Mit Erlangung der Mitgliedschaft gelten die Vereinssatzung und alle erlassenen Vereinsordnungen als anerkannt, soweit diese Ordnungen nicht ausschließlich der internen Vereinsverwaltung dienen. Die Vereinssatzung kann im Aushangkasten eingesehen werden und / oder wird jedem Mitglied persönlich ausgehändigt.
3. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden und die Aufnahme als außerordentliches Mitglied mit besonderem Aufgabenbereich entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 3
Arten der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat aktive Mitglieder, passive Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und außerordentliche Mitglieder.
2. Zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden können Mitglieder ernannt werden, die sich in herausragender Weise um den Verein verdient gemacht haben.
3. Aktive Mitglieder sind solche, die den Tennissport ausüben, passive Mitglieder nehmen am Tennissport nicht teil.
4. Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder mit Auflösung des Vereins.
2. Austrittserklärung oder Antrag auf Wechsel zur passiven Mitgliedschaft sind schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Die Beweispflicht des Zugangs von Austrittserklärung oder Wechselantrag beim Verein trägt der Absender.
3. Austritt oder Wechsel in die passive Mitgliedschaft sind nur zum Schluss eines Geschäftsjahres (siehe § 5) unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten - also bis spätestens 30. September eines Jahres - zulässig.
§ 5
Geschäftsjahr, Wohnsitzanschrift, Beiträge, Kassenprüfung
1. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
2. Die etwaige Änderung der Wohnsitzanschrift ist dem Verein umgehend mitzuteilen.
3. Mitglieds- und Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Mieten für Hallenplätze, sämtliche Zahlungstermine sowie die Höhe der Umlagen (u.a. Verzehrbon, Beiträge zum vom Verein finanziertem Training, Kosten für die Teilnahme an Tenniscamps) werden in geeigneter Weise bekannt gemacht und, falls Anpassungen erforderlich sind, vom Gesamtvorstand für die nächste Zahlungsfälligkeit festgelegt. Umlagen aus besonderem Anlass (z.B. zur Abwendung einer Gefahr, Verhinderung der Auflösung des Vereins, Abwendung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), können vom Gesamtvorstand auch für das laufende Jahr festgelegt werden. Die Bezahlung der Beiträge sowie aller sonstigen Kosten erfolgt durch Bankeinzug. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit seiner Aufnahme in den Verein am Bankeinzugsverfahren teilzunehmen. Wer auf Grund einer ausnahmsweise zugestandenen Sonderregelung nicht am Abbuchungsverfahren teilnimmt, hat bei nicht rechtzeitiger Zahlung einen Säumniszuschlag von 10,00 €/Fall zu entrichten. Der Säumniszuschlag wird auch dann TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung fällig, wenn trotz Teilnahme am Abbuchungsverfahren der angeforderte Betrag nicht abgebucht werden kann. Wird wegen Nichtteilnahme am Abbuchungsverfahren oder missglücktem Lastschrifteinzug eine Beitragsrechnung erstellt und ist diese unzustellbar, weil die Änderung der Wohnsitzanschrift dem Verein nicht mitgeteilt wurde, werden die Kosten für die Ermittlung der korrekten Anschrift und die Bankstornogebühren gesondert in Rechnung gestellt.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise stunden, oder zur Vermeidung von Härtefällen auch erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Stundung oder Erlass besteht nicht. Als Ausnahmefall gilt bis auf weiteres nur die Schwangerschaft.
5. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Pflicht zur Zahlung von Sonderbeiträgen und Umlagen befreit werden, falls der Gesamtvorstand hierzu einen Beschluss gefasst hat. Zahlungsfreistellungen können durch Beschluss des Gesamtvorstands auch wieder zurück genommen werden.
6. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Schatzmeisters. Die Entlastung selbst erfolgt zusammen mit der Entlastung des Vorstands nach § 9 Absatz 5.
§ 6
Ordnungsmaßnahmen
1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
- vereinsschädigendem Verhalten,
- groben oder wiederholten Verstößen gegen Satzung und Ordnungsregeln,
2. Der geschäftsführende Vorstand kann nach vorheriger Anhörung gegen ein Mitglied folgende Ordnungsmaßnahmen treffen:
- Verweis,
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Die Bekanntgabe der Ordnungsmaßnahme hat schriftlich zu erfolgen, auf die mögliche Einlegung von Rechtsmitteln nach § 7 ist hinzuweisen.
3. Bei Ausschluss eines Mitglieds erfolgt keine Rückzahlung von Beiträgen.
§ 7
Rechtsmittel
Gegen die Ablehnung der Aufnahme als Mitglied und gegen alle Ordnungsmaßnahmen ist Einspruch zulässig. Dieser ist, nach Zugang der vom Vorstand verfügten Maßnahme, innerhalb eines Monats beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
b.a) als geschäftsführender Vorstand (siehe § 10),
b.b) als Gesamtvorstand (geschäftsführender Vorstand und 5 weitere Mitglieder).
Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an wählbar.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, und zwar in der Zeit zwischen dem 1. Februar und dem 30. Juni.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang an der Vereins-Info-Tafel und schriftlicher Einladung, sowie bei Bedarf auch durch Veröffentlichung in der Tagespresse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt,
b) 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
- Berichterstattung durch Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden, Sportwart, Jugendwart und ggf. weitere Funktionsträger,
- Haushalts - und Finanzbericht, Prüfbericht der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstandes (einschl. des Schatzmeisters, sofern im Kassenbericht vorgeschlagen),
- Wahl des Vorstandes (soweit dies erforderlich ist),
- Wahl der Kassenprüfer (soweit dies erforderlich ist),
- Satzungsänderungen und Änderungen von Vereinsordnungen
- Ehrungen,
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
8. Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgeführt sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und können vor Eintritt in die Tagesordnung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins sind unzulässig.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
10. Die Wahl für den Vorstand und die Kassenprüfer ist als Einzelwahl oder Blockwahl zulässig. Über den Wahlmodus entscheiden die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand ist wie folgt organisiert:
a) Geschäftsführender Vorstand:
- Vorsitzender/Vorsitzende
- Sportwart/Sportwartin
- Stellv. Vorsitzender/Stellv. Vorsitzende
- Schatzmeister/in
- Jugendwart/Jugendwartin
- Schriftführer/Schriftführerin
b) Gesamtvorstand
- Geschäftsführender Vorstand
- 5 weitere Mitglieder
Alle Vorstandsfunktionen, außer denen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, können auch in Personalunion besetzt werden.
2. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
3. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Er ist verpflichtet, den geschäftsführenden Vorstand oder den Gesamtvorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorsitzende leitet auch die Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5. Zu den Hauptaufgaben des Gesamtvorstandes gehören: TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Vertretung der Vereinsinteressen
- Serviceleistungen für die Mitglieder
- Repräsentation des Vereins in der Öffentlichkeit.
6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er ist berechtigt über Einzelmaßnahmen für Beschaffung, Bauvorhaben, Instandsetzung, Renovierung und über Verträge von jeweils 10.000 € zu beschließen, jedoch für nicht mehr als insgesamt 30.000 € im Kalenderjahr. Die Deckungszusage des Schatzmeisters muss vorliegen.
7. Der Gesamtvorstand ist berechtigt über Einzelmaßnahmen für Beschaffung, Bauvorhaben, Instandsetzung, Renovierung und über Verträge von jeweils 20.000 € zu beschließen, jedoch für nicht mehr als insgesamt 40.000 € im Kalenderjahr. Die Deckungszusage des Schatzmeisters muss vorliegen. Er ist außerdem zuständig für die Genehmigung der Jahresrechnung, die Aufstellung des Jahreshaushalts, die Festsetzung der Mitglieds- und Sonderbeiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen, die Höhe des Verzehrbons und die Miete für die Tennishalle.
8. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
§ 11
Gesetzliche Vertretung
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig.
§ 12
Ausschüsse
Der geschäftsführende Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder eines Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet den geschäftsführenden Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
§ 13
Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer/von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 14
Rechte des Versammlungsleiters
Ist anlässlich einer Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Ausschusssitzung oder dgl. ein Tagesordnungspunkt ausreichend diskutiert worden und hatte auch eine Minderheit die Gelegenheit, ihren Standpunkt vorzutragen, so kann der Versammlungsleiter die Debatte beenden.
§ 15
Vereinsordnung
Als Ergänzung zur Satzung gibt sich der Verein mehrere Vereinsordnungen (z.B. Geschäftsordnung, Finanzordnung, Platz- und Spielordnung, Ranglistenordnung, Hallenordnung, Clubhausordnung). Die Vereinsordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 16
Fahrt - und Reisekosten, Aufwandspauschalen
1. Sofern es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann für Vorstandsmitglieder oder hilfsweise tätig gewordene Vereinsmitglieder eine Aufwandspauschale gewährt werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Gesamtvorstand.
2. Reicht die Aufwandspauschale aufgrund von notwendigen Mehrausgaben nicht aus, können Fahrt-, Verpflegungs-, und Übernachtungskosten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins gewährt werden. Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 17
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. Vereinssatzung
oder
b) von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Die Änderung des § 17 bedarf der gleichen Mehrheiten wie der Beschluss über die Auflösung selbst.
4. Wird mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung des Vereins beschlossen, so haben der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter unverzüglich den Sportdezernenten der Stadt Landau hiervon zu unterrichten.
5. Nach Erfüllung der Verbindlichkeiten fällt noch vorhandenes Vermögen an den ASV Landau. Dieser hat es nach § 1 der Satzung treuhänderisch, längstens fünf Jahre, im Sinne des Vereinszwecks des Tennis-Clubs gemeinnützig für einen Rechtsnachfolger zu verwalten. Wird dieser Rechtsnachfolger nicht gefunden, so darf dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports der anderen Vereine des ASV verwendet werden. Die Sperrfrist nach § 51 BGB ist zu beachten.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Landau, den 16.04.2014
Ordnungen des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau
Diese Ordnungen sollen allen Gästen und Mitgliedern als Orientierung dienen und einen Beitrag zu einem positiven Vereinsleben leisten.
Sie regeln die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie die Abläufe in verschiedenen Bereichen unseres Vereins.
- Auf den Freiplätzen darf nur in Tennissportbekleidung und Tennisschuhen für Sandplätze gespielt werden. Freizeitkleidung ist auf dem Spielfeld nicht gestattet.
- Bei Turnieren und Medenspielen gilt die Wettspiel - und Turnierordnung der Tennisverbände Pfalz und Rheinland-Pfalz, sowie der Regionalliga Südwest in Verbindung mit denen des Deutschen Tennisbundes.
- Die Spielzeiten betragen für Einzel 60 Minuten und Doppel 90 Minuten.
- Die Platzbuchung erfolgt über das Platzbelegungssystem. Einzelheiten sind der Bedienungsanleitung zu entnehmen.
- Eine Buchung mit nicht anwesender Spieler ist nicht erlaubt. Bei falschen Buchungen werden Gastgebühren berechnet. Zudem führt dies bei Nichtbeachtung zur Sperrung des Benutzers und zur Sperrung der Karte des nicht Anwesenden.
- Bei freier Platzkapazität darf nur auf den nichtbelegten Plätzen gebucht werden, d. h. der einbuchende Spieler muss sich durch Augenschein überzeugen, ob auf den Plätzen 1 bis 6 tatsächlich gespielt wird oder nicht. Dies gilt nicht für die Plätze 7 bis 12.
- Jeder Spieler haftet für seine Platzbelegungskarte. Bei Verlust wird die Karte automatisch über ihre Code-Nummer gesperrt. Beim Vorstand ist eine neue Karte zu beantragen. Sie wird kostenfrei erstellt.
- Der Vorstand, die Trainer, die Turnierleiter und der Platzwart sind berechtigt, mit Sonderkarten Platzbuchungen und Sperrungen durchzuführen (Turniere, Training, Platzpflege). Spielersperren können nur vom Vorstand beschlossen und durchgeführt werden.
- Mannschaftstraining erfolgt gem. dem vom Sportwart aufgestellten Trainingsplan. In der Zeit des offiziellen Mannschaftstrainings kann ein Mitglied dieser Mannschaft keinen anderen Platz belegen/buchen.
- Jeder Spieler ist verpflichtet, sich an der Platzpflege zu beteiligen.
- Nach jedem Spiel (auch nach dem letzten Abendspiel) ist innerhalb der gebuchten Spielzeit der Platz abzuziehen, die Linien sind abzukehren.
Das Abziehen hat kreisförmig von außen nach innen zu erfolgen (nicht quer zum Platz oder parallel zu den Seitenlinien), um das Wegziehen des Sandes an die Außenlinien zu verhindern.
Die abzuziehende Fläche erstreckt sich, um eine Moosbildung zu verhindern, nicht nur auf das Spielfeld, sondern auf nachfolgend bezeichnete Gesamtfläche:
Außenplätze: Vom Rand bis zur Hälfte des Mittelstreifens zum Nachbarplatz.
Innenplätze: Jeweils bis zur Hälfte der beiden Mittelstreifen der Nachbarplätze.
Einzelplätze: Auf den gesamten Platz.
Die Schleppmatten sind nicht auf den Boden zu legen, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen aufzuhängen. - Die Clubmitglieder werden gebeten, die Platz- und Spielordnung einzuhalten. Verstöße können gem. § 7 der Vereinssatzung mit einem Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb geahndet werden.
- Ehemalige Mitglieder dürfen nicht als Gäste spielen.
- Ein friedliches und geordnetes Zusammenleben der Clubmitglieder ist nur möglich, wenn sich jeder von dem Gedanken der Clubgemeinschaft leiten lässt. Die Clubhausordnung ist daher von allen Clubmitgliedern und deren Gästen gewissenhaft einzuhalten.
- Alle clubeigene Anlagen, Vorrichtungen und Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei fahrlässiger oder mutwilliger Beschädigung haftet der Verursacher. Eltern haften für ihre Kinder, hier insbesondere auf dem Kinderspielplatz.
- Tennistaschen sind so abzustellen, dass sie nicht zur Begehung vorgesehene Flächen (insbesondere Ein- und Ausgänge) blockieren. Die Ablage von Tennistaschen auf Tischen der Gaststätte oder der Terrasse ist nicht gestattet.
- Das Betreten des Clubhauses mit Tennissandplatzschuhen ist zur Schmutzvermeidung nicht gestattet.
- Alle Nassräume, insbesondere die Toiletten sind so zu verlassen, wie man sie selbst anzutreffen wünscht.
- Die Dusch- und Umkleideräume sind zweckgebunden. Sie sind nicht als Aufenthaltsräume, auch nicht für Tiere, schon gar nicht als Spielraum für Kinder gedacht. Das Abtrocknen nach dem Duschen hat im Duschraum so zu erfolgen, dass im Umkleideraum der Boden nicht nass wird.
- Das Abwaschen der Tennisschuhe im Duschraum und in den Waschbecken ist wegen Verstopfungsgefahr nicht gestattet
- Hunde dürfen auf das Clubgelände und in das Clubhaus mitgenommen werden. Sie sind aber ständig an der Leine zu führen und vom Kinderspielplatz fernzuhalten.
- Aus Kostengründen ist im Winter (Heizung) die Tür zur Umkleide immer geschlossen zu halten.
- Das Fahrradfahren auf dem Clubgelände ist wegen der Unfallgefahr nicht gestattet. Das Abstellen der Fahrräder ist nur auf den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Flächen gestattet. Das Abstellen auf dem Tennisplatz ist untersagt.
- Das Zuparken der Ein- und Ausfahrten zum Clubgelände hat zu unterbleiben. Den Zulieferern, den Rettungsdiensten und der Feuerwehr muss die freie Zufahrt gewährleistet werden.
- Das Landesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die darin enthaltenen Auflagen zum Schutz der Nachtruhe, sind zur Vermeidung von Ordnungsstrafen strikt einzuhalten. Das gilt insbesondere bei Veranstaltungen.
- Für liegengebliebene oder in Verlust geratene Gegenstände, auch für Beschädigungen an Fahr- und Motorrädern und Fahrzeugen ist eine Haftung durch den Club ausgeschlossen.
- Die Tennishallen dürfen nur während der gebuchten Zeiten und ihrer Bestimmung entsprechend genutzt werden. Sie ist insbesondere kein Spielplatz für Kinder.
- In der Teppich-Tennishalle darf nur mit Tennishallenschuhen (helle, glatte, profillose Sohle) gespielt werden. In Tennisschuhen - auch Hallenschuhen - mit denen im Freien gespielt wurde oder die im Freien getragen worden sind, darf die Halle nicht betreten werden. Die Vereinsordnung, zu der auch die Hallenordnung zählt, verpflichtet u.a. den Vorstand, das Vereinseigentum zu erhalten. Verstöße gegen Ziffer 1. der Hallenordnung sind vorsätzliche Sachbeschädigung, die den Vorstand zur fristlosen Kündigung des Hallenmietvertrages und zum Erteilen eines Spielverbotes ermächtigt. Die Trainer sind angewiesen, Verstöße dem Vorstand melden.
- Das Rauchen in den Tennishallen ist feuerpolizeilich verboten.
- Das Mitbringen von Speisen in die Tennishallen ist untersagt.
- Die Tennishallen sind kein Umkleideraum. Für das Umziehen, Wechseln und Lagern von Kleidungsstücken sind die Umkleideräume zu nutzen.
- Das Spielen von Bällen gegen die Wände bzw. gegen die Planen sowie das Schlagen mit dem Schläger gegen die Planen oder auf den Boden ist zu unterlassen.
- Das Verbringen und Entnehmen von Einrichtungsgegenständen sowie das Bedienen der Heizungs- und Lüftungseinrichtungen ist nicht gestattet. Dies ist ausschließlich Angelegenheit des vom Vorstand bestimmten Hallenbeauftragten. Nur an ihn sind Wünsche, Anträge oder Beschwerden heranzutragen.
- Die Hallentemperatur ist auf ca. +16°C begrenzt. Die Spieler werden gebeten dies zu berücksichtigen und in entsprechender Sportkleidung zu spielen.
- Die Stromkosten sind in den Hallenpreisen enthalten. Die Beleuchtung kann kurz vor Beginn der Spielzeit per Hand oder automatisch eingeschaltet werden und schaltet sich nach Spielende automatisch aus.
- Zu Beginn bzw. am Ende der Spielzeit ist der gebuchte Tennisplatz ohne den laufenden Spielbetrieb mehr als unbedingt erforderlich zu stören, zu betreten bzw. zu verlassen.
- Benutzer haften für alle Beschädigungen an der Halle und deren Einrichtungen. Eltern haften für ihre Kinder.
- Der Tennis-Club Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V. übernimmt keinerlei Haftung für Schäden irgendwelcher Art, die den Benutzern aus dem Betrieb der Hallen entstehen.
Der Vorstand, September 2024