Präsentieren Sie sich sportlich beim TC Schwarz-Weiss 1896 Landau


Wir bieten Sponsoren die Möglichkeit, sich bei uns eine Kommunikationsplattform zu schaffen. Im sportlich wie auch sozial attraktiven Ambiente unseres Clubs haben Firmen die Möglichkeit sich zu präsentieren. Somit kann man bei uns schnell und ohne viel Aufwand auf eine ausgewählte Zielgruppe zugreifen und sein Image verbessern.

Der TC Schwarz-Weiss 1896 Landau zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichsten Vereinen in der Pfalz.

Mit knapp 650 Mitgliedern und 36 Mannschaften die größtenteils in höchsten Spielklassen vertreten sind, ist der Club sportlich sehr aktiv und wird von vielen unterschiedlichen Zielgruppen frequentiert.

Übers Jahr werden etliche Tennisturniere und Veranstaltungen durchgeführt, bei denen zahlreiche Turnierteilnehmer und Gäste unsere Tennisanlage besuchen.

 

Sponsoring-Möglichkeiten:

  • Namensgebung von Turnieren mit Präsentation des Unternehmens
  • Werbestand bei Turnieren
  • Darstellung des Unternehmens im Internet
  • Präsentation auf Platzabgrenzungen und Werbeplanen in der Halle oder auf den Außenplätzen
  • Werbung auf Netzbannern
  • Video oder Bildwerbung auf unserem Infoscreen im Innenbereich und Aussen an Platz 6
  • Werbung auf Mannschaftstrikots
  • Give-Aways für Turnierteilnehmer, Campteilnehmer usw...
  • Bierdeckelwerbung Restaurant
  • Kooperationen / Vergünstigungen für Clubmitglieder

Interesse geweckt?! Hier gehts zur Sponsoringanfrage

 

 

 

Förderverein

Die Mitgliederanzahl und die Plätze des TC SW 1896 Landau machen ihn seit Jahren zu einem der größten und erfolgreichsten Tennisvereine in der Pfalz. Allein durch die Beiträge der Mitglieder kann nicht alles finanziert werden, was notwendig ist, um die erfolgreiche Jugendarbeit und das komplexe Erscheinungsbild eines Großvereins in bestmöglicher Qualität zu erhalten.

Aus diesem Grund strebt der Förderverein "Freunde und Förderer des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V." danach, dem TC SW 1896 Landau finanzielle und materielle Unterstützung bei der Realisierung besonderer Projekte zu gewähren. Der Förderverein hat die Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins und ist im Vereinsregister (Amtsgericht Landau VR 2022) registriert.

Das Ziel des Fördervereins sind die folgenden Arbeitsschwerpunkte:

  • Förderung der Tennisanlage als „Visitenkarte“ des Tennisclubs
  • Unterstützung und Aufbau eigener Talente durch das bestehende Fördertraining
  • Maßnahmen zur Kommunikation und Werbung (z. B. Schultennis, Kindergartentennis, Erwachsenenwerbung)

Um diese Ziele zu erreichen und umzusetzen, sind Personen erforderlich, denen die Vereinstätigkeit nicht gleichgültig ist und die bereit sind, im TC SW 1896 Landau den Tennissport zu fördern.

Der Vorstand

Vorsitzender: Frank Bohlender
Stellv. Vorsitzender: Thomas Rühle
Kassenwart: Günther Ziegler
Kontakt per E-Mail: foerderverein@tennis-landau.de

Unterstützen können Sie uns als:

Vereinsmitglied im Förderverein
Der Mitgliederbeitrag im Förderverein beträgt min. 15 € pro Jahr. Aufnahmeanträge sind hier verfügbar und können jederzeit per E-Mail oder im Tennisclub (Briefkasten am Eingang) abgegeben werden. Einzug erfolgt per SEPA-Lastschriftmandat.

Mäzen (stiller Förderer)
Natürlich würden wir uns auch über Ihre Unterstützung freuen, ohne dass Sie als Förderer auftreten wollen.
Eine Spendenbescheinigung über die geleisteten Zuwendungen wird Ihnen ausgestellt. Bitte sprechen Sie uns an!

Bankverbindung:
Sparkasse Südpfalz
IBAN: DE03548500100035042910

Vereinsregister Landau VR 2022

Gerne nehmen wir Ihre Spenden entgegen. Bis zu einer Höhe von € 200,00 genügt dabei als Nachweis der Konto-Auszug zur steuerlichen Anerkennung. Bei höheren Beträgen stellen wir Ihnen automatisch eine Spendenbescheinigung aus, wenn Sie uns im Verwendungszweck Ihren Namen und Anschrift vermerken.

Überweisung erstellen:  Bei diesem QR-Code handelt es sich um einen sogenannten GiroCode.
Dieser kann von gängigen Banking-Apps gelesen werden.

 

Satzung Förderverein - Freunde und Förderer des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e. V

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der am 21. Juni 1994 gegründete Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V.“
  
2. Der Verein hat seinen Sitz in Landau i.d. Pfalz.

3. Er hat die Rechtsform eingetragenen Vereins und ist beim Amtsgericht Landau in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz eingetragener Verein in der Kurzform „e.V.“

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit der Sportart Tennis im TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln. Die angeschafften Mittel werden ausschließlich wie folgt verwendet:

a. Förderung sportlicher Übungen und Leistungen

b. Ideelle, materielle und finanzielle Unterstützung des steuerbegünstigten Zweckbetriebes des Jugendsports des TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V., Platzanlage:
Am Lohgraben 25, 76829 Landau

c. Zuschüsse für Übungsleiter- bzw. Trainerhonorare für Jugendtraining

d. Beschaffung und Unterhalt von Sportgeräten und Sportausrüstungen der Jugendabteilung

e. Förderung von Jugendsportveranstaltungen

f.  Zuschüsse zur Verköstigung bei Teilnahme an Sportveranstaltungen

g. Fahrtkostenzuschüsse für Trainingsbesuche auswärtiger Spieler. Die Fahrtkostenzuschüsse werden im Rahmen der steuerlich anerkannten Pauschsätze gewährt.

h. Fahrtkostenzuschüsse für auswärts stattfindende Sportveranstaltungen

i. Zuschuss bzw. Finanzierung von sportlichen Veranstaltungen, z.B. Meisterschaften,
Trainingslager, usw.

3. Der Verein ist politisch und religiös unabhängig


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

2.  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2.  Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.

3.  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, unehrenhafte Handlungen begeht, bzw. begangen hat oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

4.  Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

5.  In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

6.  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein.


§ 6 Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres (Kalenderjahr).


§ 7 Mittel

1.  Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch jährliche Mitliederbeiträge, deren Höhe durch den Vorstand bis zum 01. September eines jeden Jahres festzulegen ist, durch freiwillige Zuwendungen und durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

  2.  Der Mitgliederbeitrag ist unaufgefordert bis zum 15. Januar eines jeden Jahres an den Verein zu zahlen. Er wird durch Bankeinzugsverfahren abgebucht. Auf Antrag ist eine Einzahlung auf das Konto des Vereins bei der Sparkasse Südliche Weinstraße, IBAN DE03548500100035042910, möglich. Für diesen Fall wird eine Bearbeitungsgebühr von € 1.00 je Kalendermonat (€ 12,00 je Kalenderjahr) erhoben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist ein Säumniszuschlag von 10 % des geschuldeten Betrages fällig und zahlbar.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

      a.  Die Mitgliederversammlung

      b.  Der Vorstand


§ 9 Mitgliederversammlung

1.  Oberstes Organ des Verein ist die Mitgliederversammlung

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt und zwar in der Zeit zwischen dem Oktober und dem 31. Dezember.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt
b. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

4.  Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung an der Vereinsaushangtafel. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

5.  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a.  Entgegennahme der Berichte
b.  Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c.  Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen soweit dies erforderlich sind
e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

7.  Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

8.  Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit ein zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.


§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung immer beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.

3. Die Wahl des Vorstandes ist durch En-bloc Wahl oder durch Einzelwahl möglich. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit das Wahlverfahren.

 

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
b. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
c. Genehmigung der Jahresrechnung
d. Entlastung des Vorstandes
e. Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer.
f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g. Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
h. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

§ 12 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

Dem Vorsitzenden
Dem stellvertretenden Vorsitzenden
Dem Schatzmeister
Dem Schriftführer
Dem Beisitzer

2. Vorstand im Sinne des BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.


§ 13 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. 6

2. Er hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

3.  Weitere Aufgaben des Vorstandes:

a. Aufstellung des Jahresberichtes

b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

c. Entwicklung von Aktivitäten, die der Zweckerfüllung des Vereins dienen.  

d. Erlassung einer Geschäftsordnung.

4.  Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er ist verpflichtet den Vorstand einzuberufen. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5.  Der stellverstretende Vorsitzende vertritt satzungsgemäß den Vorsitzenden.

6.  Der Schatzmeister führt die gesamten Rechnungs-und Kassengeschäfte des Vereins. Er bereitet den Haushaltsvoranschlag vor, erstellt die Jahresrechnung und überwacht Geldein- und Geldausgang.

7.  Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins. Er führt über den wesentlichen Gang von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an und unterzeichnet sie gemeinsam mit dem Leitenden.

8.  Der Beisitzer übernimmt die in der Geschäftsordnung für ihn festgelegten Aufgaben.

9.  Alle Vorstandsmitglieder übernehmen Aufgaben, die nach Geschäftsordnung für sie festgelegt sind.

 

§ 14 Ehrenamtlichkeit

1.  Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2.  Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder das hierfür erforderliche Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen aber keine unverhältnismässig hohe Vergütungen gewährt werden.

 

§ 15 Rechnungswesen

1.  Auszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsordnung erteilt haben und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossene Voranschlag Geldbeträge für die Ausgabezwecke vorgesehen sind.

2.  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

3.  Am Ende des Geschäftsjahres wird gegenüber dem Kassenprüfer Rechnung abgelegt. Alle Rechnungen sind von dem Genehmigenden als „sachlich geprüft“ zu zeichnen.

4.  Der Kassenprüfer prüft die Kassengeschäfte und erstattet der Mitliederversammlung Bericht.

 

§ 16 Ersatz von Aufwendungen

1.  Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften, die ihm durch seine Tätigkeit durch den Verein entstanden sind.

2.  Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon, Telefax, Kopierkosten, usw.

3.  Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von einem Geschäftsjahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

4.  Soweit steuerliche Pauschalbeträge oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt.

5.  Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgelegt werden.


§ 17 Auflösung des Vereins

1.  Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den TC Schwarz-Weiss 1896 Landau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere für die Förderung des Jugendsports.

2.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3.  Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, den es  

   a. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

   b. von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsschriftlich gefordert wurde.

4.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder Anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21. Juni 1994 errichtet.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.


76829 Landau, den 21. Juni 1994


Die Änderung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.12.2015 genehmigt.

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